Notare - Aktuelles

Mit Vollmacht in den Urlaub

2022-07-27

Die Schulferien werden von vielen Familien für Reisen genutzt. Verreist ein minderjähriges Kind nicht mit beiden Elternteilen, kann es sinnvoll sein, die Begleitperson zu bevollmächtigen.

Die Schulferien werden von vielen Familien für Reisen genutzt. Verreist ein minderjähriges Kind nicht mit beiden Elternteilen, kann es sinnvoll sein, die Begleitperson zu bevollmächtigen.

Wer darf mit meinem Kind reisen?

„Die Sorge für das Kind steht üblicherweise beiden Elternteilen gemeinsam zu“, weiß Martin Thelen, Pressereferent der Bundesnotarkammer. Deshalb ist eine sogenannte Reisevollmacht nicht nur dann sinnvoll, wenn kein Elternteil das Kind auf der Reise begleitet, sondern auch dann, wenn ein Elternteil alleine mit dem Kind verreist und nicht über das alleinige Sorgerecht verfügt.

Wann benötige ich eine Reisevollmacht?

Das Auswärtige Amt empfiehlt eine Reisevollmacht immer dann, wenn ein Kind auf einer Auslandsreise nicht von beiden Elternteilen begleitet wird. Dies erleichtert der Grenzpolizei, eine Kindesentziehung oder ein unerlaubtes Entfernen des Kindes aus dem Einflussbereich eines Erziehungsberechtigten auszuschließen.

Darüber hinaus sehen die Einreisebestimmungen verschiedener Staaten eine entsprechende Einverständniserklärung bzw. Reisevollmacht vor. „Vor einer Auslandsreise sollte man sich daher unbedingt über die gültigen Einreisebestimmungen informieren, z.B. über die Internetseite des Auswärtigen Amtes“, rät Thelen.

Wie sieht eine Reisevollmacht aus?

„Reisevollmachten erschöpfen sich regelmäßig in einer formlosen Einverständniserklärung der personensorgeberechtigten Person(en)“, berichtet Thelen. Muster und Vordrucke für Reisevollmachten finden sich im Internet, etwa auf der Homepage des Auswärtigen Amtes. Neben der Einverständniserklärung sollte eine Reisevollmacht die vollständigen Personalien sowohl der oder des Vollmachtgeber(s) als auch der oder des Minderjährigen sowie der Begleitperson(en) enthalten. „Ich persönlich empfehle zudem die Aufnahme der Telefonnummer des Vollmachtgebers“, rät Thelen. „Dies ermöglicht den Behörden etwaige Rückfragen“. Darüber hinaus bietet es sich an, der Reisevollmacht Kopien der Ausweispapiere der Sorgeberechtigten sowie eine Kopie der Geburtsurkunde des minderjährigen Kindes beizufügen. Welche Dokumente im Einzelnen erforderlich sind, erfährt man bei der Auslandsvertretung des Reiselandes und auf der Homepage des Auswärtigen Amtes.

Wann zum Notar?

„Eine notarielle Beglaubigung ist nicht in jedem Fall erforderlich“, informiert Thelen. „In vielen Ländern genügt eine formlose Einverständniserklärung.“ Manche Länder, etwa Griechenland oder Bosnien und Herzegowina, akzeptieren die Vollmacht nur, wenn sie beglaubigt ist. In einigen Ländern ist daneben sogar eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich. „In Zweifelsfällen sollte man die Reisevollmacht beim Notar beglaubigen lassen, um etwaige Probleme bei der Anerkennung im Reiseland von vorneherein zu vermeiden“, empfiehlt Thelen.

In welcher Sprache sollte die Reisevollmacht abgefasst sein?

„Damit die Reisevollmacht am Reiseziel anerkannt wird, sollte sie auf Englisch oder in der Landessprache des Ziellandes verfasst sein. Viele Vordrucke und Muster sind mehrsprachig gehalten. Eine Übersetzung ist dann nicht erforderlich“, fügt Thelen abschließend hinzu.

Weitere Pressemitteilungen des Medienverbunds zu allen Ratgeberthemen rund um das Notariat finden Sie im Presseportal des Medienverbunds der Notarkammern.

Den letzten Willen klicken?

2022-05-24

In wenigen Klicks zum Testament Onlinedienste versprechen die Erstellung eines individuellen Testaments innerhalb weniger Minuten. Hierzu müssen sich Nutzerinnen und Nutzer lediglich durch einen Fragebogen klicken und erhalten am Ende ein fertiges Muster-Testament. Dabei sollten sie das Wichtigste nicht aus den Augen verlieren: „Damit das Testament auch wirksam ist, reicht es nicht, das Dokument auszudrucken und zu unterschreiben. Handelt es sich nicht um ein notarielles Testament, muss alles handschriftlich niedergeschrieben und anschließend unterschrieben werden“, erklärt Notarassessor Martin Thelen, Pressesprecher der Bundesnotarkammer.

In wenigen Klicks zum Testament

Onlinedienste versprechen die Erstellung eines individuellen Testaments innerhalb weniger Minuten. Hierzu müssen sich Nutzerinnen und Nutzer  lediglich durch einen Fragebogen klicken und erhalten am Ende ein fertiges Muster-Testament. Dabei sollten sie das Wichtigste nicht aus den Augen verlieren: „Damit das Testament auch wirksam ist, reicht es nicht, das Dokument auszudrucken und zu unterschreiben. Handelt es sich nicht um ein notarielles Testament, muss alles handschriftlich niedergeschrieben und anschließend unterschrieben werden“, erklärt Notarassessor Martin Thelen, Pressesprecher der Bundesnotarkammer.

Das ausgeworfene Muster einfach abzuschreiben, hat allerdings auch seine Tücken. „Für sehr einfach gelagerte Fälle mag dies eine Option sein. Oft wissen die Rechtsuchenden aber gar nicht, wie komplex ihr Fall ist und wo Fallstricke lauern können“, berichtet Martin Thelen. „Häufig kommt dann später das böse Erwachen.“

One size fits all – nicht beim letzten Willen!

Nicht nur bei Patchworkfamilien, großen Vermögen oder Verbindungen ins Ausland lohnt sich ein Beratungsgespräch. Schon beim klassischen Berliner Testament zwischen Eheleuten stellen sich Fragen, die in Standardformularen kaum abzubilden sind. Die vermeintlich einfache Frage, ob und ggf. inwieweit ein Ehegatte nach dem Tode des anderen das Testament noch ändern kann, z.B. weil er oder sie sich mit den Kindern zerstreitet, ist nur ein Beispiel von vielen. Aufgrund unbedachter Formulierungen sind Eheleute vielfach nach dem Tod des Partners oder Partnerin unwiderruflich an das Testament gebunden und können nicht auf Veränderungen reagieren. Auch können die Onlinedienste nicht im gleichen Umfang über rechtliche Begrifflichkeiten aufklären und hinterfragen, ob das Angeklickte wirklich dem Gewollten entspricht. „Eine Vor- und Nacherbfolge zum Beispiel kann im ersten Moment sehr reizvoll klingen. Welche Konsequenzen sie aber haben kann, gerade wenn Immobilien zur Erbschaft gehören, ist den Beteiligten meist nicht klar,“ weiß Thelen.

Beratung inklusive

Automatisch erstellte Testamente können den Testierenden einen ersten Eindruck vermitteln, über welche Fragen sie sich Gedanken machen sollten. Der letzte Wille ist jedoch eine hoch individuelle Angelegenheit. Vor der Übernahme eines Muster-Testaments empfiehlt sich daher stets ein Beratungsgespräch mit einer Notarin oder einem Notar. Kommt es später zur Beurkundung des Testaments, fallen für die Beratung keine zusätzlichen Kosten an. Und was viele nicht wissen: Im Ergebnis können Online-Testamente sogar teurer und aufwändiger sein als ein notarielles Testament. Denn nach dem Tod brauchen die Erben einen Erbschein, was mit einem hohen Kosten- und Zeitaufwand verbunden sein kann. Ein eindeutiges notarielles Testament ersetzt aber den Erbschein, bei Ehegatten sogar für beide Todesfälle. In vielen Fällen ist ein notarielles Testament dabei günstiger als ein Erbschein.

 

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Streit ums Erbe vermeiden

2022-05-10

Erbengemeinschaft im Testament regeln Erblasser und Erblasserinnen wollen oft nur das Beste für die Hinterbliebenen. Dazu gehört auch die gerechte Aufteilung des Nachlasses. Werden im Testament allerdings mehrere Erben oder Erbinnen benannt, ohne eine klare Aufteilung der vererbten Gegenstände festzulegen, müssen die Erben dies untereinander regeln. Solange kann weder ein Erbe oder eine Erbin direkt auf „seinen“ oder „ihren“ Anteil zugreifen und im ungünstigsten Fall kommt es sogar zum Streit. Auch wenn überhaupt keine letztwillige Verfügung vorliegt, entsteht vom Gesetz her eine solche Erbengemeinschaft, sofern es mehrere Pflichterben gibt. Abhilfe schafft die Gestaltung eines Testamentes durch eine Notarin oder einen Notar.

Erbengemeinschaft im Testament regeln

Erblasser und Erblasserinnen wollen oft nur das Beste für die Hinterbliebenen. Dazu gehört auch die gerechte Aufteilung des Nachlasses. Werden im Testament allerdings mehrere Erben oder Erbinnen benannt, ohne eine klare Aufteilung der vererbten Gegenstände festzulegen, müssen die Erben dies untereinander regeln. Solange kann weder ein Erbe oder eine Erbin direkt auf „seinen“  oder „ihren“ Anteil zugreifen und im ungünstigsten Fall kommt es sogar zum Streit. Auch wenn überhaupt keine letztwillige Verfügung vorliegt, entsteht vom Gesetz her eine solche Erbengemeinschaft, sofern es mehrere Pflichterben gibt. Abhilfe schafft die Gestaltung eines Testamentes durch eine Notarin oder  einen Notar.

Was sind Erbengemeinschaften?

Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn mehrere Erbinnen und Erben den Nachlass gemeinsam erhalten. Alle Erben besitzen hierbei dieselben Rechte und Pflichten. Erhebt einer der Erben oder Erbinnen  zum Beispiel Anspruch auf den Familienschmuck oder eine bestimmte Antiquität, so darf er oder sie nicht allein und direkt darauf zugreifen. Es muss gemeinschaftlich entschieden werden, ob dieses Erbstück in seinen oder ihren  Besitz übergehen darf. Auch Grundstücke können im Falle einer Erbengemeinschaft nur unter Mitwirkung aller Miterben verkauft werden. Aufgelöst wird die Erbengemeinschaft mit der sogenannten Erbauseinandersetzung, also wenn sich die Erben und Erbinnen geeinigt haben, wie das Erbe aufgeteilt werden soll.

Notarielles Testament kann Streit vermeiden

Vor allem wenn es um die Vererbung größerer Vermögenswerte geht oder mehrere Personen erben sollen, sind Notarinnen und Notare die erste Anlaufstelle für die Testamentsgestaltung. Um zukünftigen Streit zu vermeiden, bieten sich Teilungsanordnungen in der letztwilligen Verfügung an. Eine solche Anordnung regelt die Erbauseinandersetzung, sodass zum Beispiel angeordnet werden kann, welcher Erbe welchen Gegenstand aus dem Nachlass erhalten soll. Der Erblasser oder die Erblasserin kann aber auch anordnen, dass der gesamte Nachlass versteigert wird und die Erben und Erbinnen entsprechend der Erbquote am Erlös beteiligt werden.

Wer sich im Vorfeld von einem Notar oder einer Notarin zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de die richtige Ansprechpartnerin oder den richtigen Ansprechpartner.

Weitere Meldungen finden Sie unter https://ratgeber-notar.de/.

Mit Gerichten elektronisch kommunizieren: Nach beA, beN und beBPO kommt nun das eBO

2022-04-28

Die E-Mail gehört inzwischen zum Alltag. Doch kann ich auch mit Gerichten ohne weiteres auf diese Weise kommunizieren oder Anträge stellen? Die einfache E-Mail hat eine entscheidende Schwachstelle: Sie kann sehr einfach abgefangen und ausgespäht werden. Damit ist zum einen eine vertrauliche Kommunikation mit den Gerichten nicht möglich. Zum anderen ist nicht geprüft, ob die E-Mail auch tatsächlich vom Absender stammt.

Die E-Mail gehört inzwischen zum Alltag. Doch kann ich auch mit Gerichten ohne weiteres auf diese Weise kommunizieren oder Anträge stellen? Die einfache E-Mail hat eine entscheidende Schwachstelle: Sie kann sehr einfach abgefangen und ausgespäht werden. Damit ist zum einen eine vertrauliche Kommunikation mit den Gerichten nicht möglich. Zum anderen ist nicht geprüft, ob die E-Mail auch tatsächlich vom Absender stammt.

Für bestimmte Institutionen wurden daher sichere, elektronische Kommunikationswege entwickelt: Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte das beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach), für Notarinnen und Notare das beN (besonderes elektronisches Notarpostfach) und für Behörden das beBPO (besonderes elektronisches Behördenpostfach).

Die nächste interessante Abkürzung in dieser Reihe ist nun das eBO. Es steht für das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach und ermöglicht die sichere elektronische Kommunikation jeder Bürgerin und jedes Bürgers mit den Gerichten.

„E-Mail“ statt Papier und Unterschrift

Seit dem 1. Januar 2022 sollen alle Bürgerinnen und Bürger, juristische Personen sowie sonstigen Vereinigungen (des Privatrechts) Dokumente an Gerichte elektronisch versenden und von diesen empfangen können. Eine händische Unterzeichnung der Dokumente ist für das Gerichtsverfahren nicht mehr erforderlich.

Identifizierung und sichere Übermittlung

Um – als Ersatz zur Unterschrift – sicherzustellen, dass das Dokument auch von der betreffenden Person stammt, muss die Person ein besonderes Postfach, das eBO, beantragen, und sich im Rahmen der Beantragung identifizieren. Das kann auf Basis der elektronischen Identifikation (eID) geschehen, einer Funktion der Personalausweise, die seit 2017 bei jedem neu ausgestellten Ausweis automatisch aktiviert ist, oder über ein Identifizierungsverfahren, zum Beispiel bei einer Notarin oder einem Notar.

Im Vergleich zum klassischen E-Mail-Versand verifizieren die Nachrichten über das eBO aber nicht nur den Absender. Der Kommunikationsweg ist auch besonders gegen ein Ausspähen geschützt.

Für wen lohnt sich ein eBO?

Das eBO ermöglicht – auch wenn der Name es vielleicht vermuten lässt – keine elektronische Kommunikation mit allen öffentlichen Stellen. Es dient primär der Kommunikation mit Gerichten und

Software erforderlich

Um das eBO nutzen zu können, wird eine spezielle Software benötigt. Aktuell ist eine solche noch nicht verfügbar. Aus diesem Grund ist die elektronische Kommunikation mit den Gerichten seit dem 1. Januar 2022 zwar rechtlich, jedoch technisch noch nicht möglich. Im 3. Quartal 2022 soll aber Abhilfe geschaffen sein.

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Vorsorge in der Patchworkfamilie ‐ Welche Rechte haben Stiefeltern, wenn der Partner stirbt?

2022-04-11

Im Jahr 2020 lebte bereits über eine Million unverheiratete Paare mit Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Oftmals handelt es sich um Patchworkfamilien, bei denen der Nachwuchs aus vorherigen Beziehungen stammt. Wenn der biologische Elternteil verstirbt, droht die neu entstandene Familie zu zerbrechen, da viele gesetzliche Regelungen nicht an der Situation der verbliebenen Lebenspartner und ihrer Stiefkinder ausgerichtet sind. Ein mögliches Umgangsrecht sowie Verfügungen im Testament sind unzureichende Notlösungen. Sicherheit kann nur eine Stiefkindadoption bringen.

Im Jahr 2020 lebte bereits über eine Million unverheiratete Paare mit Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Oftmals handelt es sich um Patchworkfamilien, bei denen der Nachwuchs aus vorherigen Beziehungen stammt. Wenn der biologische Elternteil verstirbt, droht die neu entstandene Familie zu zerbrechen, da viele gesetzliche Regelungen nicht an der Situation der verbliebenen Lebenspartner und ihrer Stiefkinder ausgerichtet sind. Ein mögliches Umgangsrecht sowie Verfügungen im Testament sind unzureichende Notlösungen. Sicherheit kann nur eine Stiefkindadoption bringen.

Sorgerecht durch Stiefkindadoption

Typische Fragen im Todesfall des rechtlichen Elternteils sind, ob das Kind in seinem bisherigen Umfeld, beim Stiefelternteil, bleiben kann. Darf der verbliebende Lebenspartner Sorgerechtsentscheidungen beispielsweise zum Schulwechsel oder zu Arztbesuchen treffen? Seit Anfang 2020 können nichteheliche Lebensgefährten die Kinder ihrer Partner adoptieren. Mit der Adoption ist das Stiefkind einem gemeinsamen Kind rechtlich gleichgestellt und der annehmende Elternteil erhält ein eigenes Sorge- und Umgangsrecht. Das heißt, der Adoptivelternteil kann auch im Todesfall des biologischen Elternteils alle Angelegenheiten des Kindes regeln. Zu beachten ist, dass Stiefeltern nach einer Adoption auch unterhaltspflichtig gegenüber dem Kind sind, selbst falls es zur Trennung des Paares kommt.

Voraussetzungen der Adoption

Grundsätzlich müssen die unverheirateten Lebenspartner vor der Adoption mit dem Kind in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenleben. Das heißt, der Stiefelternteil muss starken Anteil am Leben des Kindes haben und Verantwortung übernehmen. Neben dem Lebenspartner und dessen leiblichen Kind muss auch der andere biologische Elternteil zustimmen, der durch den adoptionswilligen Stiefelternteil ersetzt wird. Das Verwandtschaftsverhältnis erlischt durch die Adoption. Kommt es darüber zum Streit, erfolgt die Klärung vor Gericht.

Ohne Sorgerecht bleibt bestenfalls Umgang

Ohne eine Adoption hat die Beziehung des Stiefelternteils zu dem Kind keine rechtliche Grundlage. Sie beruht nur auf der Lebenspartnerschaft mit dem biologischen Elternteil. Im Todesfall entfällt diese Grundlage und die Beziehung zwischen Stiefelternteil und Kind ist nicht geschützt, selbst wenn sie emotional weiterbesteht. Ein verbliebender Stiefelternteil kann umgangsberechtigt sein, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Der Erwachsene muss eine enge Bezugsperson des Kindes sein. Willigt der ebenfalls noch lebende sorgeberechtigte Elternteil, also der Ex-Partner des verstorbenen Elternteils, nicht ein, bleibt erneut nur der Gang zum Gericht.

Lebenspartner im Testament benennen

Als weitere Möglichkeit, die jedoch keine Adoption ersetzt, kann der Stiefelternteil als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, um den Nachlass für das Stiefkind zu verwalten. Der längstlebende rechtliche Elternteil kann von der Vermögenssorge ausgeschlossen werden, darf also nicht über das Erbe des Kindes verfügen. Gibt es keine weiteren sorgeberechtigen Elternteile, ist es empfehlenswert, eine umfassende Sorgerechtserklärung in das notarielle Testament aufzunehmen. Damit kann der Erblasser seinen Lebenspartner als Sorgeberechtigten einsetzen.

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